Stiftung
John Noble Stiftung
Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "John Noble Stiftung".
- Sie ist eine rechtsfähige und steuerbegünstigte (gemeinnützige) Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden.
§ 2 Zweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Freiheit, Frieden und Demokratie.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Wahrung des Andenkens an John H. Noble und die Verwahrung seines Nachlasses,
b) die Verbreitung von Kenntnissen über politische Diktaturen, insbesondere deren Zwangsapparate
c) Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu den vorgenannten Themen.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus dem Nachlass John H. Nobles an Schriftstücken, Fotografien, Filmen und Tonträgern sowie dem Stiftungsstock von ______ Euro.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 4 Mittelverwendung
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern zu wählen und können diese gemeinsam unaufschiebbare Maßnahmen treffen. Der Vorstand kann für den Fall des gleichzeitigen Ausscheidens aller Mitglieder bereits vorab Personen festlegen, denen in solchen Fällen das Vorstandsamt angetragen werden soll.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann ein einzelnes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf angemessene Vergütung und Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch zwei seiner Mitglieder. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden mit angemessener Frist unter Nennung der Tagesordnung in Textform einberufen. Er soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
- Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb einer Versammlung in jeder Form gefasst werden. Der Vorsitzende hat allen Vorständen unverzüglich ein schriftliches Protokoll zu übermitteln.
§ 8 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Zweck geben (§ 7 Abs. 4). Satzungsänderungen bedürfen zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung. Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung betreffen könnten, sollen nur nach Abstimmung mit dem Finanzamt beschlossen werden.
- Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung gilt das Gleiche.
- Sonstige Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient. Änderungen von § 7 Abs. 4 und § 8 bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Vorstand bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß § 2 möglichst nahe kommt.
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